DPD Versand in die Schweiz – korrekte und aussagekräftige Warenbezeichnung in der Zollanmeldung beachten

DPD – auf Grund uns vorliegender Informationen der Schweizer Zollbehörden möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie beim DPD Versand in die Schweiz oder in Länder außerhalb der EU auch weiterhin die gültigen Zollbestimmungen beachten. Denn nur mit einer korrekten und aussagekräftigen Warenbezeichnung ist gewährleistet, dass ihre Produkte sicher und pünktlich bei Ihren Kunden ankommen.
DPD Versand in die Schweiz - VersandlogistikerFolgende Anforderungen sind unter anderem zu beachten

  1. Die Zollanmeldung erfolgt in der entsprechenden Amtssprache und ist entweder in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache möglich
  2. Erforderlich ist dabei eine genaue technische und/ oder handelsübliche Warenbezeichnung
    (Sachname/ Oberbegriffe wie z.B. Geschirr statt Tasse oder Teller) sowie das entsprechende Ursprungsland der Waren.

Bitte beachten Sie, dass es bei Verstößen/ ungenügenden Warenbezeichnungen zu Laufzeitverzögerungen kommen kann. Eine Freigabe einer Sendung erfolgt erst nach korrekter Zollanmeldung. Die Zollbehörden reagieren auf unklare Warenbezeichnungen sehr sensibel, was zur Verzögerung der Sendungen außerhalb der Einflussnahme des DPD führt.

Die Zollanmeldung muss seit jeher eine korrekte und aussagekräftige Warenbezeich­nung enthalten. Die EZV stellt seit längerer Zeit fest, dass die Qualität dieser Angabe stetig abnimmt. Sollten die Zollstellen künftig ungenügende Warenbezeichnungen feststellen, so werden sie die Zollanmeldung zur Berichtigung zurückweisen. 

  1. Anforderungen an die Warenbezeichnung
    •  Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes (deutsch, französisch oder italienisch) oder in Englisch.
    • Verlangt wird die möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbe­zeichnung (Sachname)
      bei Waren der gleichen Tarifnummer wird anstelle des genauen Sachnamens auch der Oberbegriff aus dem Gebrauchstarif toleriert (z. B. Geschirr anstelle von Tassen und Teller).
    • Zusätzlich zum Sachnamen sind die genauen Angaben zu den nichtzollrechtlichen Erlassen, über-. ..clen Verwendungszwecldür-Waren-mit Zollerleichterung sowie aUfä\­lige Angaben zu den Rückerstattungen im Export anzugeben, sofern dies nicht bereits aus der Zollanmeldung hervorgeht (z.B. anhand des statistischen Schlüssels oder Codierungen in e-dec4)
  2. Im Zolltarif Tares ist ersichtlich, wenn für eine bestimmte Tarifposition zusätzliche Angaben erforderlich sind (Rubrik „zusätzliche Angaben“). 
    Als ungenügende Warenbezeichnung gelten insbesondere Texte, die:

    • automatisch vom IT-System generiert werden, indem beispielsweise die Tarifnummer automatisch mit dem Tariftext verknüpft ist (d.h. unklare oder dem Text des Zolltarifs entsprechende Angaben, wie «andere» bzw. «Bekleidung, andere»);
    • anstelle einer Warenbezeichnung Füllzeichen, wie «.» enthalten;
    • keine oder ungenügende Angaben zum Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes enthalten.
  3. Umsetzung – Neben organisatorischen Anpassungen, die zu treffen sind, kann die Angabe einer korrekten Warenbezeichnung unter Umständen zu IT-Anpassungen bei den Zollanmeldern führen.
    Terminplan/Fristen: (Vollzugsplanung:)

    • 01. Januar 2017
      Die Zollstellen beanstanden Zollanmeldungen mit ungenügenden Wa­renbezeichnungen. Übergangsfrist falls IT-Anpassungen erforderlich sind: Die Zollstelle beanstandet ungenügende Warenbezeichnungen ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab welchem gemäss verbindlicher Angabe des Zollanmelders (z. B. Zollagentur, Speditionsfirma, Exporteur) die Anpassung seines IT-Systems erfolgt.  Es handelt sich dabei um eine schriftliche Erklärung der anmelde­pflichtigen Person, die folgende Angaben enthält: 

      • Name der Firma; Kontaktperson;
        UID-Nummer;
      • Betroffene Prozesse (z. B. e-dec; NCTS; ZE-Bewilligung Nr. XX; ZV-Bewilligung Nr. XX);
      • Umsetzungstermin (der späteste Termin ist der 31. Dezember 2017).

Ab dem 1. Januar 2018 beanstanden die Zollstellen ungenügende Warenbezeichnungen in jedem Fall. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass die Zollstelle die Waren erst freigibt, wenn die Zollanmeldung korrekt eingereicht wurde.